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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, einseitig bedruckt, Note: "-", Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel (Institut für Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Europäisches Vergaberecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß Art. 17 der neuen EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (VKR) und ebenso nach Art. 18 der Europäischen Richtlinie 2004/17/EG (SKR) sind Dienstleistungskonzessionen vom Geltungsbereich des sekundären Europäischen Vergaberechts, insbesondere von der Anwendung der o. g. Europäischen Vergaberichtlinien, ausgenommen. Dennoch hat ein öffentlicher Auftraggebernach gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes das Diskriminierungsverbot, das Transparenzgebot, das Gebot der Wettbewerbsoffenheit und die Möglichkeit der Nachprüfung, alles Grundsätze des Europäischen Primärrechtes, bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen einzuhalten. Gemäß dem Urteil vom 13.10.2005 des EuGH ist im Fall der Vergabe einer Dienstleistungskonzession eine Ausschreibung erforderlich, um den Anforderungen der Art. 49 (Niederlassungsrecht) und Art. 56 (Dienstleistungsfreiheit) des AEUV und den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz Rechnung zu tragen. Letztlich führt die Rechtsprechung des EuGH doch zur Verpflichtung, ein Vergabeverfahren durchzuführen, welches allerdings nicht den Europäischen Vergaberichtlinien unterfällt. Folgerichtig sind unverzichtbar:Ausschreibung (alle Verfahren zulässig) Vorherige Veröffentlichung (Transparenz) Beteiligung mehrerer Bieter und deren Gleichbehandlung