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Zwischen dem Anspruch der Hochschulen, den Zugang zur Promotion exklusiv regeln zu wollen und der vom Bundesverfassungsgericht im Lichte der Lehre vom ungeschriebenen Parlamentsvorbehalt gezogenen Autonomiegrenze besteht eine Diskrepanz. Diese bildet f?r Gerrit Hellmuth Stumpf nicht nur den Ausgangspunkt f?r die Untersuchung, der - vermeintlich l?ngst gekl?rt geglaubten - Frage, wer, akademischer Satzungs- oder Parlamentsgesetzgeber, den Zugang zur Promotion regeln darf, sondern auch den Anlass, um in diesem Kontext der Existenzberechtigung institutioneller Garantien im Bereich der Wissenschaftsfreiheit, dem Verh?ltnis von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu den landesverfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantien, dem damit zusammenh?ngenden Verh?ltnis von Landes- und Bundes(verfassungs-)recht und der (demokratischen) Legitimation der akademischen Satzungsgeber im Vergleich zu der des Parlamentsgesetzgebers nachzugehen.