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Die Motive zum E I geben die Beratungen der 1. Kommission über die Gesamtschuldbestimmungen an zwei entscheidenden Punkten nicht zutreffend wieder. Nach den Vorstellungen, die dem E I und auch dem BGB zugrunde liegen, ist die Gesamtschuld weder Ausnahme zur Teilschuld noch von ihrer inneren Struktur her mit einem inneren Schuldverhältnis verbunden. Im Anschluss an das Sächsische BGB und den Dresdner Entwurf ist die Gesamtschuld des BGB auf einheitlicher Grundlage geregelt und knüpft dabei an die Solidarobligation des gemeinen Rechts an. § 420 ist wie § 320 E I zu verstehen. Echte und unechte Gesamtschuld haben die gleiche Struktur. Die Gesamtschuldvorschriften sollten aber nur bei einer diesbezüglichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder gesetzlichen Anordnung anwendbar sein.