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In der vorliegenden Arbeit wird das Staatsorganisationsrecht als eigenständige Rechtsmaterie erfaßt. Regelungsaufgabe, Regelungsgegenstand, Normstruktur, gerichtliche Kontrollmechanismen und historische Entwicklung sind gegenüber den Grundrechten zu unterscheiden. Auf der Grundlage der Alexyschen Unterscheidung zwischen Regeln und Prinzipien läßt sich sagen, daß das Staatsorganisationsrecht überwiegend formale Regeln enthält. Diese lassen den Staatsorganen mehr Freiraum als Prinzipiennormierungen. Das von dem Verfassungsgeber geschaffene Ineinandergreifen von Regelungsaufgabe und Normstruktur gilt es gegen Versuche zu verteidigen, das formale Staatsorganisationsrecht mit inhaltlichen Vorgaben zu befrachten.