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Die Frage, ob ein Revisionssenat einen Angeklagten verurteilen darf, wenn ihn zumindest eine Tatinstanz aus Rechtsgründen freigesprochen hat, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Diese Untersuchung befaßt sich in ihrem Kernstück mit den Argumenten, die gegen die Ersetzung eines Freispruchs durch eine revisionsgerichtliche Verurteilung eingewandt werden. Dabei liegt der Schwerpunkt der Erörterung auf den drei am häufigsten gegen einen solchen revisionsinstanzlichen Schuldspruch erhobenen Bedenken: Der Umgehung der Laienbeteiligung, der unzureichenden Tatsachenbasis freisprechender Urteile sowie der fehlenden Möglichkeit des Angeklagten, die tatrichterlichen Feststellungen freisprechender Erkenntnisse zu rügen.