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Organmitglieder stehen als Unternehmensleiter im Spannungsfeld der klassischen Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital. So vertreten sie als Leiter eines Unternehmens die Interessen des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft. Hinsichtlich ihrer persönlichen Rechtsstellung befinden sie sich aber häufig in der Lage typischer Gehaltsempfänger. Seit über 100 Jahren gehen die Meinungen darüber auseinander, ob Organmitglieder arbeitsrechtlich der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite zuzuordnen sind. Die Arbeit berücksichtigt in besonderem Maße die geschichtlichen Grundlagen der arbeitsrechtlichen Statusfrage der Organmitglieder und versucht, die in der Vergangenheit angebotenen Lösungen in einen historisch-sozialen Gesamtzusammenhang einzuordnen. Im Ergebnis teilt die Arbeit die Gruppe der Organmitglieder - auf der Basis des verfügbaren statistischen Materials und der typologischen Methode des Bundesarbeitsgerichts - in Arbeitnehmer und Selbständige. Dabei wird die gefundene Lösung mit dem System der Gesamtrechtsordnung - Steuer-, Sozialversicherungs-, Gewerbe- und Verfassungsrecht - abgestimmt. Für die Praxis wichtig ist die umfangreiche Diskussion, welche arbeitsrechtlichen Einzelnormen, wie z.B. Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht, BUrlG und Kündigungsschutz, auf selbständige bzw. unselbständige Organmitglieder anwendbar sind.