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Das Werk untersucht die Entwicklung freier Software durch mehrere Programmierer. Es geht von den Voraussetzungen und Grenzen der Miturheberschaft aus und berücksichtigt dabei die Besonderheiten von Computerprogrammen und von vernetzt arbeitenden Entwicklergemeinschaften. Nachdem so die dingliche Rechtslage bestimmt ist, werden Schlussfolgerungen für die vertraglichen Beziehungen zwischen Miturhebern und Nutzern gezogen. Die Darstellung ist weitgehend unabhängig von den verwendeten Lizenzbedingungen. So wird der Blick geschärft für die Interessen der beteiligten Personen und deren Auswirkungen auf ihre Rechtsverhältnisse untereinander. §Freie Software wird grenzüberschreitend entwickelt und die Lizenzbedingungen legen das anwendbare Recht nicht fest. Untersucht wird daher auch die Behandlung derselben Sachverhalte durch ein fremdes, hier das amerikanische Sachrecht. §Im Urheberkollisionsrecht hält die deutsche Rechtsprechung nach wie vor am strengen Schutzlandprinzip fest, welches aber gerade bei internationalen Miturhebergemeinschaften zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Die Arbeit plädiert hier für eine teilweise Anknüpfung am Ursprungsland der Software.