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1. Begriff und Wesen des Handelsrechts. Literatur: EHRENBERG in seinem Handbuch I, 3; HECK, ArchZivPr. 92, 348; NUSSBAUM, ZHR. 76, 325; HIRSCH, Der moderne Handel, Grundriß der Sozialökonomik V, 2. Das Handelsrecht ist das· Sonderprivatrecht der Kaufleute. Doch greift sein Gebiet erheblich über den Handel im volkswirtschaftlichen Sinne hinaus. Denn unter die Begriffe Kaufmann und Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs fällt auch Industrie und sonstiges Gewerbe in weitem Umfang. Daß sich neben dem allgemeinen bürgerlichen Recht ein besonderes Handels recht herausbildet, erklärt sich aus den Eigentümlichkeiten des gewerblichen Le bens. Der Kaufmann schließt berufsmäßig und in großem Umfange Geschäfte ab, und zwar in der Regel solche gleicher Art auf einem mehr oder weniger begrenzten sachlichen Gebiete. Der Handschuhfabrikant kauft Leder vom Lederhändler und verkauft Handschuhe an die Handschuhhändler, und auch die Hilfsgeschäfte mit Frachtanstalten, Banken usw. kehren bei ihm immer gleichartig wieder. Der Handels verkehr ist also ein berufsmäßig spezialisierter Geschäftsverkehr, der eine besondere Sachkunde der beteiligten Gewerbetreibenden ebensosehr voraussetzt wie erzeugt.