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Beim Erlaß von Beschlußentscheidungen können, wie im Urteilsverfahren auch, die Prozeßgrundrechte der Parteien verletzt werden, insbesondere ihr Anspruch auf rechtliches Gehör. Kann allerdings ein solchermaßen fehlerhaft zustandegekommener Beschluß mangels eines entsprechenden ordentlichen Rechtsmittels in der Zivilprozeßordnung nicht mehr durch ein höheres Gericht korrigiert werden, so bleibt nur die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht freilich kann nicht der "Pannenhelfer" der Zivilgerichte sein und fordert Abhilfe durch diese selbst.§Die Autorin untersucht in der vorliegenden Arbeit, inwieweit die Wirkungen der Beschlüsse, insbesondere die innerprozessuale Bindungswirkung und die Rechtskraft, ihrer Abänderung durch das Ausgangsgericht entgegenstehen, und ob durch außerordentliche Rechtsmittel eine eigentlich verschlossene Instanz eröffnet werden kann. Die Antwort hierauf ist im Spannungsfeld zwischen dem Gebot des rechtlichen Gehörs und dem Prinzip der Rechtssicherheit, das durch die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen gewährleistet wird, zu suchen.