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In der öffentlichen Diskussion des Umweltstrafrechts nimmt insbesondere die Strafbarkeit von Gewässerverunreinigungen breiten Raum ein. Bereits die Frage, ob das geltende Strafrecht ( 324 StGB) nur die behördliche Bewirtschaftung der Gewässer oder tatsächlich das ökologische Gut «Gewässerreinheit» schützt, wird kontrovers beantwortet. Im Zentrum der wissenschaftlichen Diskussion steht die Verwaltungsrechtsakzessorietät des Strafrechts, hier insbesondere die Bindung des Strafrechts an behördliche Genehmigungen. Der Verfasser zeigt auf, daß das in diesem Zusammenhang von der herrschenden Meinung oft berufene Argument «Einheit der Rechtsordnung» eine solche Bindung nur tragen kann, solange die Genehmigungsbehörde ihre verwaltungsrechtlichen Befugnisse nicht überschreitet.