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Das Erbrecht ist in einer Renaissance begriffen, die ihren Ursprung in grundlegenden demographisch-ökonomischen Umwälzungen findet. Bei der generationenübergreifenden Überleitung von Vermögen kommt dem Institut der Testamentsvollstreckung als dem wichtigsten Sicherungsinstrument des Erbrechts erhebliche Bedeutung zu. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens stehen die Erben einem Testamentsvollstrecker gegenüber, dessen nahezu omnipotente Rechtsposition im wesentlichen durch die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung beschränkt wird. Dieser Maßstab bildet einen einheitlichen Beurteilungsrahmen für eine Vielzahl heterogener Verwaltungshandlungen. Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, den unbestimmten Rechtsbegriff der ordnungsmäßigen Verwaltung zu konkretisieren. Unter Beachtung der einschlägigen gerichtlichen Spruchpraxis und des gegenwärtigen Meinungsstandes im Schrifttum werden Korrekturen de lege ferenda angeregt, die dem Schutzbedürfnis der Erben im Vergleich zur gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung ein stärkeres Gewicht beimessen, ohne dabei jedoch die dogmatischen Besonderheiten der Testamentsvollstreckung und die daraus resultierende freie Stellung des Amtsträgers im Grundsatz zu tangieren.