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Die seit dem 17. August 2015 anwendbare Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) regelt die international-zivilprozessualen und international-privatrechtlichen Auswirkungen von grenzüberschreitenden Erbfällen in 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verordnung folgt dem Prinzip der Nachlasseinheit : Zuständig für die Abwicklung des gesamten Nachlasses ist ein Gericht desjenigen Staates, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch das anzuwendende Recht wird durch den letzten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Das bedeutet beispielsweise, dass für einen Österreicher, der seinen Lebensabend in der Toskana verbringt, italienisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Zugelassen ist eine Rechtswahl auf das Heimatrecht.§§Eine wesentliche Rolle bei der Erleichterung der Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle soll in Zukunft das "Europäische Nachlasszeugnis" bilden. Erben , Vermächtnisnehmer , Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalte r sollen damit in die Lage versetzt werden, ihren Status in einfacher Weise bescheinigen können, ähnlich wie bei einem Reisepass.§