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Der Steuerpflichtige hat nach § 153 AO eine Erklärung, deren Unrichtigkeit er später erkennt, zu berichtigen und dies sogar unverzüglich anzuzeigen. Im ersten Teil geht es um den steuerrechtlichen Hintergrund dieser Vorschrift; im zweiten Teil wird gezeigt, inwiefern die steuerverfahrensrechtliche Pflichtverletzung steuerstrafrechtliche Konsequenzen - insbesondere für Steuerberater - haben kann. Steuerrecht und Strafrecht sind hier in einen erheblichen Disharmoniebereich geraten. Eine rechtsstaatlich vertretbare Auslegung gebietet es entgegen bisher vorherrschender Erkenntnis, daß die unterlassene Korrektur strafrechtlich nicht relevant ist, wenn die Berichtigungspflicht erst nach Festsetzung der Steuer entsteht.