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In vielen nationalen Rechtsordnungen ist eine allgemeine Unterlassensstrafbarkeit anerkannt. Auch auf der Ebene des Völkerstrafrechts sind Konstellationen denkbar, in denen Unterlassungen völkerrechtliche Straftaten darstellen können und eine Ahndung gebieten. Gleichwohl enthält die bislang wichtigste Kodifikation von Völkerstrafrecht, das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, keine allgemeine Regelung einer Unterlassungshaftung. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin anhand völkerstrafrechtlicher Quellen, inwieweit Unterlassungen der aktiven Begehung von völkerrechtlichen Verbrechen gleichstehen und verfolgt werden können. Zudem wird erörtert, welche Folgen die Regelungslücke im Statut hat. Am Ende entwirft die Autorin eine Regelung zur Schließung von Strafbarkeitslücken.