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Trotz der steigenden Bedeutung, die der Interpret in der öffentlichen Wahrnehmung in den letzten Jahrzehnten gewonnen hat, steht er in Deutschland juristisch immer noch im Schatten des Urhebers: Das ihm zustehende verwandte Schutzrecht wird oft als nachrangig zum Urheberrecht verstanden. Im amerikanischen Copyright ist die körperlich fixierte Leistung des Interpreten systembedingt im Ausgangspunkt anderen Werkkategorien gleichgestellt. Aber an ihr bestehen nur beschränkte Verwertungsrechte. Simon Apel zeigt am Beispiel des ausübenden Musikers und anhand der geschichtlichen Entwicklung dieser Rechte von 1877 (Erfindung der Echttonaufzeichnung) bis 1965 (deutsches UrhG) beziehungsweise 1976 (Copyright Act USA) sowie aus einem Vergleich der aktuellen Rechtslage, dass dieser Status für beide Systeme nicht zwingend ist. Zudem demonstriert er Perspektiven für die Entwicklung des Interpretenrechts in Deutschland und Europa.